Tanz und Spielgesellschaft – um 1820
Es ist sehr gewöhnlich, daß die Kirchweihe auf Freytag und Samstag gehalten werden, und dabey die unerlaubte Gewohnheit eingeschlichen ist, solche zur Entheiligung des Sontags am Samstags Abends bis zur Mitternacht auszudehnen. Diesem Unverstehen kann nicht mehr nachgesehen werden, und man findet sich daher veranlaßt im ganzen Landratsbezirk Romrod zu verfügen, daß am Samstag Abend Musik Tanz und Sitzung von Gästen in den Wirthssälen und Kirmes von nun an nicht mehr länger als um 8 Uhr Abends gestattet werden, wer dieses unterläßt wird der Wirth mit 1 fl., jeder bursche mit 10 fl. bestraft und ebenso den Musicant, also nicht länger bis 12 Uhr abends.
Polizeidieneranweisungen – 1820 und 1835
Polizeidieneranweisung 1820
Bei liederlichem Lebenswandel der Jugend sollte hart durchgegriffen werden. Mehrere Namen von Jungen, Mädchen und Eheleuten werden wegen Rauferei, Sauferei und nächtlicher Ruhestörung genannt. Die betroffenen Personen wurden mit Geld- oder Gefängnisstrafen belegt, in zwei Fällen wurde eine Ausweisung aus dem Dorf veranlaßt.
Polizeidieneranweisung vom 16. 5. 1835
Gegen die Exzesse am Himmelfahrtstag in Schellnhausen sollten jährlich zwei Gendarmen, die umliegenden Polizeidiener und zwölf handfeste, nüchterne und ordnungsliebende Leute eingesetzt werden.
Scheideabend – 1823
Vom 1. auf den 2. und vom 2. auf den 3. Christfeiertag Abend ist in manchen Orten des hiesigen Bezirks die unerlaubte und Sittenlooße Gewohnheit, sogenannte Scheide Abend oder Sauf gelage zu halten. Es wird dieses bei hoher Strafe verboten und zwar für den Hauswirth der nach 10 Uhr Abends noch solche Gelage oder Zusammenkünfte hält bey 10 fl. und für jeden einzeln Person bey 1 fl. Strafe. Die Grh. Bürgermeisterhaben dieses deutlich bekannt zu machen, wie geschehen zu berichten. Die Gendarmerie, die Amtsdiener, Nachtwächter und alle Polizeydiener, welche davon in Kentniß zu setzen sind, haben deßhalb die genandte Visitation zu halten.
Romrod, d. 23. Dez. 1823 – f.
Nachtwachen – um 1820
An die Bürgermeister des Bezirks Romrod.
Es wird den Bürgermeistern hiermit anbefohlen.
1. in jedem Ort die Nachtwache zu verdoppeln
2. sie werden von Abend 10 Uhr bis Morgens 3 Uhr ihren Dienst thun und zwar die beywacht die halbe u. die Wacht die ganze. So im da gehen u. die beywacht ruft beywacht.
3. Jeder Wirt muß sich von dem Gast einen Wachtzettel vorzeigen lassen
bey 5 Kr Strafe.
4. wer von den Bürgermeistern dieses unterläßt verfält in eine Str. von 5 hr.
5. Verdächtige Personen werden arretiert und anherogebracht.
Das Stiehlen der herumziehenden wird bey 10 Rhtl. Strafe verboten.