Einwohnermeldeamt

Neues Bundesgesetz – Informationen für Wohnungsgeber

Mit dem 01.11.2015 tritt das neue Bun­des­mel­de­ge­setz in Kraft. Dies löst das bis­he­ri­ge Mel­de­rechts­rah­men­ge­setz, sowie die Lan­des­mel­de­ge­set­ze ab. Ände­run­gen betref­fen u.a. die Mel­de­pflich­ten, die Mel­de­re­gis­ter­aus­künf­te und die Aus­kunfts­sper­ren mit den beding­ten Sperrvermerken.

Mit dem neu­en Bun­des­mel­de­ge­setz wird auch die Woh­nungs­ge­ber­be­stä­ti­gung wie­der ein­ge­führt. Der Woh­nungs­ge­ber hat somit bei Mel­de­vor­gän­gen eine Mit­wir­kungs­pflicht nach § 19 Bun­des­mel­de­ge­setz. Die neue Rege­lung soll Schein­mel­dun­gen verhindern.

Aktu­ell muss das Bezie­hen einer neu­en Woh­nung bei der Mel­de­be­hör­de inner­halb von einer Woche nach dem erfolg­ten Bezug der Woh­nung gemel­det wer­den. Ab dem 01.11.2015 wer­den der mel­de­pflich­ti­gen Per­son hier­für 2 Wochen Zeit gewährt. Im Zusam­men­hang mit der Anmel­dung des Wohn­sit­zes muss die mel­de­pflich­ti­ge Per­son dann unter ande­rem die Woh­nungs­ge­ber­be­stä­ti­gung vorlegen. 

Somit muss ab dem 01.11.2015 der Woh­nungs­ge­ber der mel­de­pflich­ti­gen Per­son die Woh­nungs­ge­ber­be­stä­ti­gung inner­halb von 2 Wochen nach dem Ein­zug aus­hän­di­gen, damit die­ser sei­ner gesetz­li­chen Ver­pflich­tung nach­kom­men kann. Das bedeu­tet, dass künf­tig bei jedem Ein­zug und in eini­gen Fäl­len auch beim Aus­zug (z.B. bei Weg­zug ins Aus­land, ersatz­lo­ser Auf­ga­be einer Neben­woh­nung) eine Bestä­ti­gung des Woh­nungs­ge­bers (Ver­mie­ter) inner­halb die­ses Zeit­rau­mes aus­zu­stel­len ist.

Woh­nungs­ge­ber sind Ver­mie­ter oder von ihnen Beauf­trag­te wie z.B. Woh­nungs­ver­wal­tun­gen. Woh­nungs­ge­ber jedoch auch Woh­nungs­ei­gen­tü­mer sein, oder auch Haupt­mie­ter die Woh­nun­gen oder Zim­mer unter­ver­mie­ten.

Dies bedeu­tet, dass Wohnungsgeber/ Ver­mie­ter ab dem 01.11.2015 Ihren Mie­tern eine sol­che Bestä­ti­gung aus­stel­len müs­sen. Ein Mus­ter die­ser Beschei­ni­gung haben wir zum Down­load bereitgestellt. 

Fol­gen­de Anga­ben muss eine Woh­nungs­ge­ber­be­stä­ti­gung enthalten

  • Name und Anschrift des Vermieters,
  • Art des mel­de­pflich­ti­gen Vor­gangs mit Ein­zugs- oder Auszugsdatum
  • die Anschrift der Wohnung
  • die Namen der mel­de­pflich­ti­gen Personen.

Außer­dem wer­den die Namen und die Anschrift des Eigen­tü­mers, soweit die­ser nicht selbst Ver­mie­ter ist, erfasst.

Die Vor­la­ge des Miet­ver­tra­ges erfüllt daher die Vor­aus­set­zun­gen nicht.

Kom­men Woh­nungs­ge­ber Ihrer Mit­wir­kungs­pflicht nicht, nicht rich­tig oder nicht recht­zei­tig nach, kann sei­tens der Mel­de­be­hör­de ein Buß­geld ver­hängt werden.

Das ent­spre­chen­de Gesetz wur­de auf Sei­te 1084 des Bun­des­ge­setz­blat­tes  Jahr­gang 2013 Teil I Nr. 22, aus­ge­ge­ben zu Bonn am 8. Mai 2013 ver­kün­det und durch das Gesetz zur Ände­rung des Geset­zes zur Fort­ent­wick­lung des Mel­de­we­sens ab Sei­te 1738 des Bun­des­ge­setz­blat­tes, Jahr­gang 2014 Teil I Nr. 53, aus­ge­ge­ben zu Bonn am 25. Novem­ber 2014 modifiziert.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen erhal­ten Sie auch auf den Sei­ten desBun­des­mi­nis­te­ri­ums des Inne­ren.



Der neue Personalausweis