Abbrennen von pflanzlichen Abfällen

Sehr geehr­te Bür­ge­rin­nen,sehr geehr­te Bür­ger, nach Rück­spra­che mit unse­rem Gemein­de­brand­in­spek­tor dür­fen ab 14.09.2020 wie­derAnmel­dun­gen für ein offe­nes Feu­er gemäß Ver­ord­nung über die Besei­ti­gung von pflanz­li­chen Abfäl­len außer­halb von Abfall­be­sei­ti­gungs­an­la­gen durch die Gemein­de ange­nom­men werden.

Ver­ord­nung über die Besei­ti­gung von pflanz­li­chen Abfäl­len außer­halb von Abfallbeseitigungsanlagen

Vom 17. März 1975 (GVBl. I S. 48)

Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Abfall­be­sei­ti­gungs­ge­set­zes (AbfG) vom 7. Juni 1972 (Bun­des­ge­setzbl. I S. 873), geän­dert durch Gesetz vom 15. März 1974 (Bun­des­ge­setzbl. I S. 721, 1193), wird verordnet:

§ 1 PflAbfV – Allgemeines

(1) Die in den §§ 2 bis 5 genann­ten pflanz­li­chen Abfäl­le dür­fen außer­halb von Abfall­be­sei­ti­gungs­an­la­gen (§ 4 Abs. 1 des Geset­zes) besei­tigt wer­den. Ver­pflich­tun­gen des Besit­zers, Abfäl­le einem Besei­ti­gungs­pflich­ti­gen (§ 3 Abs. 1 des Geset­zes) oder im Rah­men des Anschluss- und Benut­zungs­zwan­ges zu über­las­sen, blei­ben unberührt.

(2) Ent­schei­det sich der Besit­zer pflanz­li­cher Abfäl­le, die­se außer­halb zuge­las­se­ner Abfall­be­sei­ti­gungs­an­la­gen zu besei­ti­gen, dür­fen sie nur nach der in die­ser Ver­ord­nung vor­ge­se­he­nen Art und Wei­se besei­tigt wer­den. Die unte­re Was­ser­be­hör­de kann im Ein­zel­fall wider­ruf­lich Aus­nah­men zulas­sen, wenn dadurch das Wohl der All­ge­mein­heit nicht beein­träch­tigt wird. Sie kann auch wei­ter­ge­hen­de Anfor­de­run­gen stel­len, wenn dies im Ein­zel­fall zur Wah­rung des Wohls der All­ge­mein­heit gebo­ten ist.

(3) Ande­re öffent­lich-recht­li­che Vor­schrif­ten und Geneh­mi­gungs­er­for­der­nis­se blei­ben unberührt.

§ 2 PflAbfV – Land­wirt­schaft­li­che und gärt­ne­ri­sche Abfälle

(1) Pflanz­li­che Abfäl­le, die auf land­wirt­schaft­lich oder gärt­ne­risch genutz­ten Grund­stü­cken anfal­len, kön­nen im Rah­men der Nut­zung die­ser Grund­stü­cke durch Ver­rot­ten, ins­be­son­de­re durch Lie­gen las­sen, Ein­brin­gen in den Boden oder Kom­pos­tie­ren, besei­tigt wer­den. 2Hierbei dür­fen kei­ne Geruchs­be­läs­ti­gun­gen auftreten.

(2) Die in Abs. 1 genann­ten Abfäl­le kön­nen außer­halb der im Zusam­men­hang bebau­ten Orts­tei­le auf dem Grund­stück, auf dem sie anfal­len, ver­brannt wer­den, soweit sie dem Boden aus land­bau­tech­ni­schen Grün­den oder wegen ihrer Beschaf­fen­heit nicht zuge­führt wer­den können.

§ 3 PflAbfV – Anfor­de­run­gen an das Ver­bren­nen land­wirt­schaft­li­cher und gärt­ne­ri­scher Abfälle

(1) Die im § 2 Abs. 1 genann­ten Abfäl­le dür­fen nur unter stän­di­ger Auf­sicht von einer zuver­läs­si­gen Per­son bei tro­cke­nem Wet­ter von Mon­tag bis Frei­tag in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr, sams­tags von 8.00 bis 12.00 Uhr ver­brannt wer­den. Die Abfäl­le müs­sen so tro­cken sein, dass sie unter mög­lichst gerin­ger Rauch­ent­wick­lung ver­bren­nen. Zum Ent­fa­chen des Feu­ers dür­fen kei­ne zusätz­li­chen Stof­fe ver­wen­det wer­den, die eine Per­so­nen­ge­fähr­dung her­bei­füh­ren kön­nen oder zu star­ker Rauch- oder Geruchs­be­läs­ti­gung füh­ren. Das Abbren­nen ist so zu steu­ern, dass das Feu­er unter stän­di­ger Kon­trol­le gehal­ten wird. Dabei ist mög­lichst gegen den Wind zu ver­bren­nen. Bei auf­kom­men­dem star­kem Wind oder, wenn durch star­ke Rauch­ent­wick­lung eine Ver­kehrs­be­hin­de­rung oder eine erheb­li­che Beläs­ti­gung der All­ge­mein­heit ein­tritt, ist das Feu­er zu löschen. Vor Ver­las­sen der Abbrand­stel­le ist durch die Auf­sichts­per­so­nen sicher­zu­stel­len, dass Feu­er und Glut erlo­schen sind. Die Ver­bren­nungs­rück­stän­de sind unver­züg­lich in den Boden einzuarbeiten.

(2) Fol­gen­de Min­dest­ab­stän­de sind einzuhalten: 

  1. 100 m von zum Auf­ent­halt von Men­schen bestimm­ten Gebäu­den, Zelt- oder Lagerplätzen;
  2. 35 m von sons­ti­gen Gebäuden;
  3. 5 m zur Grundstücksgrenze;
  4. 100 m von Bun­des­au­to­bah­nen und auto­bahn­mä­ßig aus­ge­bau­ten Fern­ver­kehrs­stra­ßen, zu Lagern mit brenn­ba­ren Flüs­sig­kei­ten oder mit Druck­ga­sen, zu Betrie­ben, in denen explo­si­ons­ge­fähr­li­che Stof­fe her­ge­stellt, ver­ar­bei­tet oder gela­gert werden;
  5. 50 m von sons­ti­gen öffent­li­chen Verkehrswegen;
  6. 100 m von Natur­schutz­ge­bie­ten; von Wäl­dern, Moo­ren und Heiden;
  7. 20 m von Baum­al­le­en, Baum­grup­pen, Ein­zel­bäu­men, Schutz­pflan­zun­gen, Natur­denk­mä­lern und nicht abge­ern­te­ten Getreidefeldern.

(3) Im Umkreis von 

  1. 4 km um den Start­bahn­be­zugs­punkt von Ver­kehrs­flug­hä­fen und
  2. 3 km um den Start­bahn­be­zugs­punkt von Ver­kehrs­lan­de­plät­zen, Son­der­lan­de­plät­zen und Segelfluggeländen

ist das Ver­bren­nen nur mit Zustim­mung der ört­li­chen Luft­auf­sichts­stel­len oder Flug­lei­tun­gen zulässig.

(4) Wenn inner­halb der Min­dest­ab­stän­de nach Abs. 2 und 3 brenn­ba­re Gegen­stän­de oder Pflan­zen vor­han­den sind, ist ein Sicher­heits­strei­fen von 5 m Brei­te durch Umpflü­gen oder Frä­sen anzu­le­gen, damit ein Über­grei­fen des Feu­ers ver­mie­den wird.

(5) Das Ver­bren­nen von Stroh auf abge­ern­te­ten Getrei­de­fel­dern und das Ver­bren­nen von nicht nur unbe­deu­ten­den Men­gen ande­rer pflanz­li­cher Abfäl­le ist der Orts­po­li­zei­be­hör­de min­des­tens zwei Werk­ta­ge vor Beginn anzu­zei­gen. Die­se kann zur Auf­recht­erhal­tung der öffent­li­chen Sicher­heit und Ord­nung erfor­der­li­che Anord­nun­gen tref­fen, ins­be­son­de­re hin­sicht­lich der Auf­sicht und der Bereit­stel­lung von Feuerlöschgeräten.

(6) Die Anzei­ge muss enthalten: 

  1. Lage und Grö­ße des Grund­stücks, auf dem die Abfäl­le ver­brannt wer­den sollen,
  2. Art und Men­ge des Abfalls,
  3. Namen, Alter und Anschrif­ten der Aufsichtspersonen.

(7) Beim Ver­bren­nen von Stroh auf abge­ern­te­ten Getrei­de­fel­dern gilt außer­dem Folgendes: 

  1. Es müs­sen min­des­tens zwei zuver­läs­si­ge Auf­sichts­per­so­nen abge­stellt werden.
  2. Es ist ein Sicher­heits­strei­fen von 5 m Brei­te rund um die abzu­bren­nen­de Flä­che durch Umpflü­gen oder Frä­sen anzulegen.
  3. Zusam­men­hän­gen­de Flä­chen über 3 ha sind im Abstand von 80 bis 100 m durch Sicher­heits­strei­fen von 5 m Brei­te zu unterteilen.
  4. Die so ent­stan­de­nen Teil­flä­chen dür­fen nur nach­ein­an­der, d.h. nach Erlö­schen der vor­he­ri­gen Teil­flä­che, abge­brannt werden.

§ 4 PflAbfV – Forst­li­che Abfälle

(1) Pflanz­li­che Abfäl­le, die bei der Bewirt­schaf­tung des Wal­des anfal­len, z. B. Schlag­ab­raum, Rin­de und der­glei­chen, dür­fen durch Ver­rot­ten, ins­be­son­de­re durch Lie­gen las­sen und Ver­gra­ben, Unter­pflü­gen oder Kom­pos­tie­ren, im Wald besei­tigt werden.

(2) Die in Abs. 1 genann­ten Abfäl­le dür­fen von Mon­tag bis Frei­tag in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr im Wald ver­brannt wer­den, soweit dies aus forst­wirt­schaft­li­chen Grün­den erfor­der­lich ist. Zur Zeit erhöh­ter Wald­brand­ge­fahr ist das Abbren­nen unzu­läs­sig. Die Abfäl­le sol­len zur Ver­bren­nung soweit wie mög­lich an Stel­len, an denen kei­ne Wald­brand­ge­fahr besteht, zu Wäl­len oder Hau­fen zusam­men­ge­fasst wer­den. Der Ver­bren­nungs­vor­gang ist so zu steu­ern, dass das Feu­er stän­dig unter Kon­trol­le gehal­ten wer­den kann. Es ist sicher­zu­stel­len, dass durch Rauch­ent­wick­lung kei­ne Ver­kehrs­be­hin­de­rung, kein gefah­ren­brin­gen­der Fun­ken­flug und kei­ne erheb­li­che Beläs­ti­gung der All­ge­mein­heit ent­ste­hen. Die Feu­er­stel­len sind recht­zei­tig vor Arbeits­schluss mit einem Wund­strei­fen zu umge­ben und mit Erde abzu­de­cken oder mit Was­ser zu löschen.

(3) Für die Ein­hal­tung von Min­dest­ab­stän­den gilt § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und Abs. 3 entsprechend.

§ 5 PflAbfV – Abfäl­le von Reb­kul­tu­ren, Obst­an­la­gen und sons­ti­ge Abfälle

Pflanz­li­che Abfäl­le von Reb­kul­tu­ren, Obst­an­la­gen sowie pflanz­li­che Abfäl­le, die bei Lei­tungs­bau­maß­nah­men, beim Aus­bau oder der Unter­hal­tung von Ver­kehrs­we­gen und Gewäs­sern, bei Maß­nah­men der Land­schafts­pfle­ge und der Flur­be­rei­ni­gung anfal­len, dür­fen auch außer­halb des Grund­stücks, auf dem sie anfal­len, ver­brannt wer­den. Im Übri­gen gel­ten §§ 2 und 3 entsprechend.

§ 6 PflAbfV – Ordnungswidrigkeiten

Ord­nungs­wid­rig im Sin­ne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Abfall­be­sei­ti­gungs­ge­set­zes han­delt, wer vor­sätz­lich oder fahrlässig 

  1. bei der Besei­ti­gung pflanz­li­cher Abfäl­le ent­ge­gen § 1 Abs. 2 Satz 3  einer voll­zieh­ba­ren Anord­nung der unte­ren Was­ser­be­hör­de nicht, nicht recht­zei­tig oder nicht rich­tig nachkommt;
  2. ent­ge­gen § 2 Abs. 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass durch das Ver­rot­ten land­wirt­schaft­li­cher oder gärt­ne­ri­scher Abfäl­le eine Geruchs­be­läs­ti­gung Drit­ter nicht auftritt;
  3. den Schutz­vor­schrif­ten des § 3 Abs. 1 bis 4, Abs. 7 oder § 4 beim Ver­bren­nen land­wirt­schaft­li­cher, gärt­ne­ri­scher oder forst­li­cher Abfäl­le zuwiderhandelt;
  4. ent­ge­gen § 3 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 der Anzei­ge­pflicht nicht, nicht recht­zei­tig oder nicht rich­tig nachkommt;
  5. eine Anord­nung nach § 3 Abs. 5 Satz 2 nicht, nicht recht­zei­tig oder nicht rich­tig erfüllt;
  6. ent­ge­gen § 5 die für die Besei­ti­gung sons­ti­ger pflanz­li­cher Abfäl­le bestehen­den Bestim­mun­gen nicht beachtet.

§ 7 PflAbfV – In-Kraft-Treten

Die­se Ver­ord­nung tritt am Tage nach ihrer Ver­kün­dung in Kraft.