In letzter Zeit ist es vermehrt vorgekommen, dass Verkehrsteilnehmer ihre Fahrzeuge so abgestellt haben, dass es dem Winterdienst der Gemeinde Feldatal nicht möglich war, seinen Räum- und Streudienst ordnungsgemäß zu verrichten.
Wir weisen hiermit ausdrücklich darauf hin, dass gemäß § 12 Absatz 1 Nr. 1 StVO das Halten und infolgedessen auch das Parken an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen unzulässig ist. Eng ist eine Straßenstelle nach der Rechtsprechung in der Regel dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite von 2,55 m (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) zuzüglich 0,50 m Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Dabei ist die Gegenfahrbahn mitzurechnen. Dementsprechend muss ein Haltender grundsätzlich eine Fahrbahnbreite von 3,05 m zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand freihalten.
Das heißt, jeder Verkehrsteilnehmer begeht einen Verstoß im Sinne der Straßenverkehrsordnung, wenn er an Straßenstellen hält oder parkt, in denen die Restbreite der Fahrbahn neben dem abgestellten Kraftfahrzeug weniger als 3,05 Meter beträgt. Hier ist Halten und Parken ist unzulässig. Das gilt auch ohne ein explizit ausgeschildertes Haltverbot (Verkehrszeichen 283 und 286).
Bitte beachten Sie vorangegangene Hinweise um auch in Ihrem eigenen Interesse Müllfahrzeugen, Räumfahrzeugen des Winterdienstes und vor allem Rettungskräften eine Durchfahrt zu ermöglichen.
Bei Nichtbeachtung wird zukünftig kein Winterdienst im betroffenen Straßenabschnitt ausgeführt werden.
Winterdienst der Kommune
Was sich im Blickwinkel vieler Bürgerinnen und Bürger als Winterdienst der Kommune versteht, geht eigentlich über die Pflicht weit hinaus: Auf den vielen Kilometern Gemeinde-Straßen räumt das Bauhof-Team mit einem Unimog. Nach dem Hessischen Straßengesetz (§10 HStrG Absatz 4) hat die Gemeinde innerhalb der geschlossenen Ortslage nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen, soweit das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Das heißt, eine Gemeinde muss demnach eigentlich nur an (für die Allgemeinheit) bedeutsamem oder gefährlichen Stellen Winterdienst leisten.
In der Pflicht hingegen ist die Gemeinde, die Gehwege und Überwege für Fußgänger vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Das sind z. B. öffentliche Straßenüberquerungen und Gehwege an den Bushaltestellen. Das ist allerdings nicht überall und auch nicht rund um die Uhr zu leisten.
Gerade im Winter muss sich jeder Verkehrsteilnehmer dem ihn erkennbar gegebenen Straßenverhältnissen anpassen.
Untersuchungen haben gezeigt, dass die Unfallhäufigkeit beim eingeschränkten Winterdienst auf den „ungestreuten“ Strecken keineswegs zunimmt. Dennoch ist es im Winter unmöglich, die gleichen Straßenverhältnisse vorauszusetzen wie im Sommer. Ein an die jeweiligen Witterungsverhältnisse angepasstes Verhalten aller Verkehrsteilnehmer, beispielswiese durch die Benutzung von Winterreifen oder durch eine reduzierte Fahrgeschwindigkeit bei Schnee und Glatteis, sollte daher vor jeglichen Winterdienstmaßnahmen stehen.
Auch wenn Glatteis-Stellen der Gemeinde gemeldet werden, können Autofahrer nicht darauf vertrauen, dass der Winterdienst anrückt. Zumindest nicht auf kleinen, wenig befahrenen Straßen.
Die gemeindliche Streu- und Räumpflicht richtet sich nach
- Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges
- sowie seiner Gefährlichkeit
- und der Stärke des zu erwartenden Verkehrs
Die Räum- und Streupflicht wird – wie jede Verkehrssicherungspflicht – durch das Kriterium der wirtschaftlichen Zumutbarkeit begrenzt.
Daher zukünftig: Nebenstraßen werden nur geräumt. Besondere Gefahrenstellen wie Steigungen werden geräumt und zusätzlich mit Auftausalz von Eis und Schnee freigehalten.
gez. Bau- und Servicehof der Gemeinde Feldatal gez. Bach, Bürgermeister