Änderungen bei der Veröffentlichung der Altersjubilare
Bisher wurden Geburtstage ab dem 70. Lebensjahr mit jedem darauffolgenden Geburtstag veröffentlicht.
Der Gesetzgeber hat die Altersjubilare neu definiert.
Nach § 50 Abs. 2 Satz 5 Bundesmeldegesetz dürfen ab 01.11.2015 nur noch Altersjubiläen ab dem 70., 75., 80., 85., 90., 95. und 100. Geburtstag veröffentlicht werden. Ab dem 100. Geburtstag erfolgt jeden darauffolgenden Geburtstag eine Veröffentlichung.
Hat der Einwohner der Weitergabe der Daten zur Veröffentlichung widersprochen (Eintragung einer Übermittlungssperre bei Alters- und Ehejubiläen im Melderegister), erfolgt keine Veröffentlichung anlässlich der aufgeführten Altersjubiläen.