Altersjubilare

Ände­run­gen bei der Ver­öf­fent­li­chung der Altersjubilare

Bis­her wur­den Geburts­ta­ge ab dem 70. Lebens­jahr mit jedem dar­auf­fol­gen­den Geburts­tag veröffentlicht.

Der Gesetz­ge­ber hat die Alters­ju­bi­la­re neu definiert.

Nach § 50 Abs. 2 Satz 5 Bun­des­mel­de­ge­setz dür­fen ab 01.11.2015 nur noch Alters­ju­bi­lä­en ab dem 70., 75., 80., 85., 90., 95. und 100. Geburts­tag ver­öf­fent­licht wer­den. Ab dem 100. Geburts­tag erfolgt jeden dar­auf­fol­gen­den Geburts­tag eine Veröffentlichung.

Hat der Ein­woh­ner der Wei­ter­ga­be der Daten zur Ver­öf­fent­li­chung wider­spro­chen (Ein­tra­gung einer Über­mitt­lungs­sper­re bei Alters- und Ehe­ju­bi­lä­en im Mel­de­re­gis­ter), erfolgt kei­ne Ver­öf­fent­li­chung anläss­lich der auf­ge­führ­ten Altersjubiläen.