Kirmes und Dorffest rechtzeitig anmelden
Kreis-Gewerbeamt gibt wichtige Tipps um Bußgelder zu vermeiden
Eine Kirmes oder ein Dorffest ist eine schöne Sache. Sie müssen aber angemeldet werden beim Gewerbeamt der Kommune. Und zwar vier Wochen vorher. Denn es gibt Regeln und Gesetze, die eingehalten werden müssen. Bußgelder sind ärgerlich aber vermeidbar, heißt es in einer Presseerklärung der Kreisverwaltung. Die Kreis-Gewerbebehörde (Amt für Aufsichts- und Ordnungsangelegenheiten) kümmert sich – wenn nötig – um die Bußgelder.
Alle Feste oder Veranstaltungen, bei denen Speisen und Getränke gegen Entgelt zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden, bezeichnet man als vorübergehende Gaststättenbetriebe. Und für Gaststättenbetriebe braucht man eine Anmeldung, auch, wenn es nur „vorübergehend“ ist. Das Gewerbeamt des Kreises rät: rechtzeitig, das heißt: vier Wochen vor Termin anmelden.
Kirmes, Stadtfest, Vereinsfest, Theater- oder Musikveranstaltung, Kaffee und Kuchen beim Kindergarten- und Gemeindefest – alles muss nach dem Gaststättengesetz gemeldet werden.
Veranstalter und Betreiber müssen ihre Veranstaltungen bei der jeweils zuständigen Stadt oder Gemeinde mindestens vier Wochen vor Betriebsbeginn anzeigen. Zuständig ist das Gewerbeamt des Ortes, wo die Veranstaltung stattfinden soll. Die Veranstalter – egal ob dies Privatpersonen, Vereine, Gewerbetreibende oder andere Institutionen sind – erhalten die notwendigen Anzeigeformulare bei der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung und müssen dort z.B. Angaben über Art, Ort und Umfang der Veranstaltung machen. Auch die zu erwartenden Besucherzahlen sind anzugeben und ob ggf. ein Sicherheitsdienst bei einer Veranstaltung vorgesehen ist.
Die Gaststättenbehörden benötigen diese Angaben fristgemäß, um die zuständigen Kontrollbehörden (Gewerbeprüfdienst, Kreisbauamt, Lebensmittelkontrolle und auch die Polizei) über die Veranstaltung zu informieren. Diesen wird damit ausreichend Zeit eingeräumt, gegebenenfalls Anordnungen zum Schutz der Gäste, Nachbarn oder der Allgemeinheit zu treffen (z.B. Lärmschutz- oder Sicherheitsmaßnahmen, vorbeugender Brandschutz).
Für die Gaststättenbehörde selbst verbleibt genügend Zeit, die Anzeige zu prüfen und falls nötig, auf Mängel hinzuweisen und diese zu beseitigen. Schließlich kann es auch sein, dass eine geplante Veranstaltung aus rechtlichen Gründen problematisch ist. Dann verbleibt genügend Zeit, die Probleme zu klären. Gelingt dies nicht, kann es auch passieren, dass eine Veranstaltung untersagt werden muss. Damit das nicht passiert, ist es wichtig und somit auch im Interesse der Betreiber der vorübergehenden Gaststättenbetriebe, die vom Gesetzgeber für die Prüfung eingeräumte Frist von vier Wochen auch einzuhalten.
Bei verspäteten Anzeigen können nach § 6 des Hessischen Gaststättengesetzes Buß- und Verwarnungsgelder verhängt werden. Die Gewerbeabteilung des Vogelsbergkreises wird in Absprache mit den Städten und Gemeinden bei solchen Anzeigeverstößen gegebenenfalls dann auch Verwarnungs- und Bußgelder erheben.
Informationen gibt es bei der Gewerbeabteilung des Vogelsbergkreises unter den Nummern 06641/977–102 oder 977–133. Auskünfte erteilen auch die Gewerbeämter in den Städten und Gemeinden.
Gaststättengesetz für Vereine
Anzeige nach § 6 HGastG für den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes