Anmelden von Veranstaltungen

Kir­mes und Dorf­fest recht­zei­tig anmelden

Kreis-Gewer­be­amt gibt wich­ti­ge Tipps um Buß­gel­der zu vermeiden

Eine Kir­mes oder ein Dorf­fest ist eine schö­ne Sache. Sie müs­sen aber ange­mel­det wer­den beim Gewer­be­amt  der Kom­mu­ne. Und zwar vier Wochen vor­her. Denn es gibt Regeln und Geset­ze, die ein­ge­hal­ten wer­den müs­sen. Buß­gel­der sind ärger­lich aber ver­meid­bar, heißt es in einer Pres­se­er­klä­rung der Kreis­ver­wal­tung. Die Kreis-Gewer­be­be­hör­de (Amt für Auf­sichts- und Ord­nungs­an­ge­le­gen­hei­ten) küm­mert sich – wenn nötig – um die Bußgelder.

Alle Fes­te oder Ver­an­stal­tun­gen, bei denen Spei­sen und Geträn­ke gegen Ent­gelt zum Ver­zehr an Ort und Stel­le ange­bo­ten wer­den, bezeich­net man als vor­über­ge­hen­de Gast­stät­ten­be­trie­be. Und für Gast­stät­ten­be­trie­be braucht man eine Anmel­dung, auch, wenn es nur „vor­über­ge­hend“ ist. Das Gewer­be­amt des Krei­ses  rät: recht­zei­tig, das heißt: vier Wochen vor Ter­min anmelden.

Kir­mes, Stadt­fest, Ver­eins­fest, Thea­ter- oder Musik­ver­an­stal­tung, Kaf­fee und Kuchen beim Kin­der­gar­ten- und Gemein­de­fest – alles muss nach dem Gast­stät­ten­ge­setz gemel­det werden.

Ver­an­stal­ter und Betrei­ber müs­sen ihre Ver­an­stal­tun­gen bei der jeweils zustän­di­gen Stadt oder Gemein­de min­des­tens vier Wochen vor Betriebs­be­ginn anzei­gen. Zustän­dig ist das Gewer­be­amt des Ortes, wo die Ver­an­stal­tung statt­fin­den soll. Die Ver­an­stal­ter – egal ob dies Pri­vat­per­so­nen, Ver­ei­ne, Gewer­be­trei­ben­de oder ande­re Insti­tu­tio­nen sind – erhal­ten die not­wen­di­gen Anzei­ge­for­mu­la­re bei der Stadt- bzw. Gemein­de­ver­wal­tung und müs­sen dort z.B. Anga­ben über Art, Ort und Umfang der Ver­an­stal­tung machen. Auch die zu erwar­ten­den Besu­cher­zah­len sind anzu­ge­ben und ob ggf. ein Sicher­heits­dienst bei einer Ver­an­stal­tung vor­ge­se­hen ist.

Die Gast­stät­ten­be­hör­den benö­ti­gen die­se Anga­ben frist­ge­mäß, um die zustän­di­gen Kon­troll­be­hör­den (Gewer­be­prüf­dienst, Kreis­bau­amt, Lebens­mit­tel­kon­trol­le und auch die Poli­zei) über die Ver­an­stal­tung zu infor­mie­ren. Die­sen wird damit  aus­rei­chend Zeit ein­ge­räumt,  gege­be­nen­falls Anord­nun­gen zum Schutz der Gäs­te, Nach­barn oder der All­ge­mein­heit zu tref­fen (z.B. Lärm­schutz- oder Sicher­heits­maß­nah­men, vor­beu­gen­der Brandschutz).

Für die Gast­stät­ten­be­hör­de selbst ver­bleibt genü­gend Zeit, die Anzei­ge zu prü­fen und falls nötig, auf Män­gel hin­zu­wei­sen und die­se zu besei­ti­gen. Schließ­lich kann es auch sein, dass eine geplan­te Ver­an­stal­tung aus recht­li­chen Grün­den pro­ble­ma­tisch ist. Dann ver­bleibt genü­gend Zeit, die  Pro­ble­me zu klä­ren. Gelingt dies nicht, kann es auch pas­sie­ren, dass eine Ver­an­stal­tung unter­sagt wer­den muss. Damit das nicht pas­siert, ist es wich­tig und somit auch im Inter­es­se der Betrei­ber der vor­über­ge­hen­den Gast­stät­ten­be­trie­be, die vom Gesetz­ge­ber für die Prü­fung ein­ge­räum­te Frist von vier Wochen auch einzuhalten.

Bei ver­spä­te­ten Anzei­gen kön­nen nach § 6 des Hes­si­schen Gast­stät­ten­ge­set­zes Buß- und Ver­war­nungs­gel­der ver­hängt wer­den. Die Gewer­be­ab­tei­lung des Vogels­berg­krei­ses wird in Abspra­che mit den Städ­ten und Gemein­den bei sol­chen Anzei­ge­ver­stö­ßen gege­be­nen­falls dann auch  Ver­war­nungs- und Buß­gel­der  erheben.

Infor­ma­tio­nen gibt es bei der Gewer­be­ab­tei­lung des Vogels­berg­krei­ses unter den Num­mern  06641/977–102 oder 977–133. Aus­künf­te ertei­len auch die Gewer­be­äm­ter in den Städ­ten und Gemeinden.

Gaststättengesetz für Vereine

Anzei­ge nach § 6 HGastG für den vor­über­ge­hen­den Betrieb eines Gaststättengewerbes