Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und Inkrafttreten der Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für den Bereich „Unter den Schäfersäckern / Erlenstraße“ (Flur 1, Flurstück 113) in der Gemeinde Feldatal, Ortsteil Zeilbach
Hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und Inkrafttreten der Ergänzungssatzung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Feldatal hat in ihrer Sitzung am 12.05.2021 gemäß § 10 BauGB den Satzungsbeschluss zur Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für den Bereich „Unter den Schäfersäckern / Erlenstraße“ gefasst.
Dieser Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Die Satzung tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.
Die Planzeichnung sowie die Begründung und der landschaftspflegerische Fachbeitrag zur Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für den Bereich „Unter den Schäfersäckern / Erlenstraße“, werden während der nachfolgend aufgeführten Dienststunden sowie nach Vereinbarung in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Feldatal, Schulstraße 2, 36325 Feldatal, Zimmer EG 1 zu jedermanns Einsichtnahme bereitgehalten:
Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
Zusätzlich können unter dem Link https://www.feldatal.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/, die zuvor genannten Planunterlagen auf der Webseite der Gemeinde Feldataleingesehen und heruntergeladen werden (gem. § 10a BauGB). Die Planunterlagen werden weiterhin über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht (gem. § 10 a Abs. 2 BauGB).
Das Verfahren zur Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für den Bereich „Unter den Schäfersäckern / Erlenstraße“ wurde gem. § 13 BauGB (vereinfachtes Verfahren) durchgeführt.
Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der Durchführung eines Monitorings nach § 4 c BauGB abgesehen. Die Erstellung einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB entfällt.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Die Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für den Bereich „Unter den Schäfersäckern / Erlenstraße“ umfasst folgenden Geltungsbereich:

Feldatal, den 01.06.2021
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Feldatal Bürgermeister