Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes (sachliche Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes zur Windenergiesteuerung) nach § 249 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2b BauGB für das Sonstige Sondergebiet nach § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Gebiet für Anlagen zur Windenergienutzung“, Bereich „Eckmannshain“, Gemarkung Stumpertenrod
Planfassung Entwurf TFNPWEA Eckmannshain
Anlagen Planentwurf
Schall
Schatten
AF
Natura 2000
LBP
Rodungsantrag
Denkmalschutz
UVP Bericht
Anlagen Offenlage
TA Lärm
Umweltrelevante Stellungnahmen
Hier: Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB (Offenlage)
- Die Gemeindevertretung der Gemeinde Feldatal hat in ihren Sitzungen am 31.05.2012 und 24.10.2019 den Aufstellungsbeschluss zur Fortschreibung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windenergie für den Bereich „Eckmannshain“, Gemarkung Stumpertenrod gemäß § 2 Abs. 1 BauGB gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 14.11.2019 im Mitteilungsblatt Nr. 46/2019 öffentlich bekannt gemacht.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 16.12.2019 bis einschließlich 31.01.2020. Parallel dazu erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 16.12.2019 bis einschließlich 31.01.2020. Die Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte am 12.12.2019 im Mitteilungsblatt Nr. 50/2019.
Im Zuge des Verfahrens der zur Fortschreibung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windenergie für den Bereich „Eckmannshain“, Gemarkung Stumpertenrod, haben sich die Ausschüsse und der Gemeindevorstand mit den eingegangenen Stellungnahmen (Anregungen, Bedenken, Hinweise) auseinandergesetzt und die vorgetragenen Belange abgewogen.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Feldatal hat in ihrer Sitzung am 26.11.2020 den Entwurf des sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windenergie für den Bereich „Eckmannshain“ (Planungsstand: 20.08.2020) gebilligt und zur Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. - Planungsziel ist die Darstellung eines Sonstigen Sondergebietes nach § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Gebiet für Anlagen zur Windenergienutzung“. Damit erfolgt nach den Vorgaben des § 1 Abs. 4 BauGB die räumliche Anpassung der kommunalen Flächennutzungsplanung an die Ziele der Raumordnung (Teilregionalplans Energie Mittelhessen (TRPEM) 2016).
Das Aufstellungsverfahren zur Fortschreibung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windenergie für den Bereich „Eckmannshain“, Gemarkung Stumpertenrod, erfolgt im zweistufigen Regelverfahren. Eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wird durchgeführt. Die MSH Bürger-Windpark-Feldatal GmbH & Co. KG beabsichtigt in der Gemeinde Feldatal, Gemarkung Stumpertenrod, einen Windpark mit drei Windenergieanlagen (WEA) zu errichten. Die Projektentwicklung wird von der iTerra energy GmbH aus Gießen durchgeführt. Mit Zustimmung des Vorhabenträgers sowie der iTerra energy GmbH wurden u.a. die bereits vorhandenen Fachgutachten/Planungsunterlagen des Projektierungsverfahrens (Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz) im Aufstellungs-/Fortschreibungsverfahren des sachlichen Teilflächennutzungsplanverfahrens „Eckmannshain“ verwendet.
Aufgrund der besonderen Situation der vielfachen flächenbezogenen Restriktionen naturschutzfachlicher Art im Bereich „Eckmannshain“ werden im Rahmen der Beurteilung Vollzugsfähigkeit bereits, wenn fachlich notwendig, auf WEA standortbezogene Aussagen bzw. Bewertungen zurückgegriffen. Dies dient bereits auf Ebene der Flächennutzungsplanung dazu, dass konkret dargelegt wird, ob und wie sich die Windenergie gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen kann. - Die Entwurfsunterlagen des sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windenergie für den Bereich „Eckmannshain“ (Bearbeitungsstand: 20.08.2020) bestehen aus: Planzeichnung nebst Begründung und Umweltbericht (im Sinne der Anlage 1 BauGB und des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) sowie Anlagen zum Immissionsschutz (Schall‑, Schattenimmissionsprognosen), zum Arten- und Naturschutz (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Landschaftspflegerischer Begleitplan), zum Umweltschutz (Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung, UVP-Bericht) und zur Denkmalpflege (Archäologisches Gutachten zur Dokumentation von Boden- und Geländedenkmälern) sowie die vorliegenden umweltrelevanten Stellungnahmen und Informationen liegen in der Zeit von:
Dienstag, 23.02.2021 bis einschließlich Mittwoch, 09.04.2021
zu den nachfolgend aufgeführten Dienststunden sowie nach Vereinbarung in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Feldatal, Schulstraße 2, 36325 Feldatal, Zimmer EG 1 zu jedermanns Einsichtnahme bereit liegt, sofern nicht auf die genannten Tage ein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt:
Montag bis Mittwoch von 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr,
Donnerstag von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr und
Freitag von 07:30 Uhr bis 13:00 Uhr.
Zusätzlich können unter dem Link https://www.feldatal.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/, die zuvor genannten Planunterlagen auf der Webseite der Gemeinde Feldataleingesehen und heruntergeladen werden.
Weiterhin wird der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Planunterlagen in das zentrale Internetportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de eingestellt.
Währenddessen hat jedermann die Möglichkeit zur Einsichtnahme und zur Information über die allgemeinen Ziele, Zwecke und voraussichtlichen Auswirkungen der Planung, sowie die Gelegenheit zur Erörterung und Äußerung von Anregungen und Hinweisen. Es besteht die Möglichkeit, alle mit dem sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie zusammenhängenden Fragen zu erörtern.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu der Planung schriftlich gegenüber der Gemeindeverwaltung Feldatal, Schulstraße 2, 36325 Feldatal oder elektronisch per E‑Mail an info@feldatal.de oder zur Niederschrift innerhalb der Gemeindeverwaltung (auch telefonisch) abgegeben werden.
Die Stellungnahmen können auch per E‑Mail (frank.geisler@planungsbuero-geisler.de) beim Planungsbüro Geisler abgegeben werden. - Aufgrund der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen für die Öffentlichkeit, weist die Gemeinde Feldatal auf die entsprechenden erweiterten Auslegungszeiten der Verwaltung und auf geänderte und ergänzte Einsichtmöglichkeiten der Planunterlagen hin. Im öffentlichen Interesse wird auf die Notwendigkeit der vorherigen telefonischen Vereinbarungen zur Terminierung der Einsichtnahme in die Planunterlagen hingewiesen.
- Gemäß § 4a Abs. 6 i.V.m. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB wird ebenso vorsorglich darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan bzw. den sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie für den Bereich „Eckmannshain“ unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
- Gemäß § 4b BauGB hat die Gemeinde Feldatal das Planungsbüro Geisler aus 35091 Cölbe mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:
- a) Umweltbericht gemäß § 2a BauGB. Die Betrachtung der umweltrelevanten Schutzgüter umfasst dabei:
- Boden und Wasser: Charakterisierung von Bodentypen und Bodeneigenschaften, Bodenfunktionsbewertung, Feststellung, dass amtlich festgestellte Überschwemmungsgebiete, Trinkwasserschutzgebiete, oberirdische Gewässer und Quellbereiche nicht berührt werden, Bewertung der Planung im Hinblick auf den Eingriff in den Boden- und Wasserhaushalt
- Klima und Luft: Beschreibung und Bewertung des Plangebietes für die Kalt- und Frischluftbildung und Lokal- bzw. Kleinklima
- Biotop- und Nutzungstypen: Bestandsbeschreibung der Biotop- und Nutzungstypen, naturschutzrechtliche Bestands- und Eingriffsbewertung
- Artenschutzrechtliche Belange: Beschreibung der gesetzlichen Bestimmungen zum Artenschutz und Beurteilung der potenziellen Betroffenheit artenschutzrechtlicher Belange (Tiergruppen: Vögel, Fledermäuse, Feldhamster) nach Maßgabe des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages, Formulierung von Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen zur Verhinderung des Eintretens von Tatbeständen nach § 44 BNatSchG
- Biologische Vielfalt: Bestimmung der Begrifflichkeit und Bewertung der Bedeutung des Plangebietes für die biologische Vielfalt
- Landschaftsbild: Beschreibung des Untersuchungsgebietes und Bewertung der Auswirkungen der Planung auf das Landschaftsbild, Hinweis auf das nächstgelegene Landschaftsschutzgebiet
- Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung, Europäische Vogelschutzgebiete und sonstige Schutzgebiete: Benennung der nächstgelegenen Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete, Naturschutzgebiete und Vogelschutzgebiete), Bewertung möglicher Auswirkungen
- Gesetzlich geschützte Biotope: Beschreibung der nächstgelegenen gesetzlich geschützten Biotope und Beurteilung der Auswirkungen
- Mensch, Gesundheit und Bevölkerung: Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen der Planung auf Siedlungsbereiche und der Naherholungsfunktion
- Kultur- und sonstige Sachgüter: Ausführungen zu bereits durchgeführten archäologischen Untersuchungen, Hinweis darauf, dass während der Erdarbeiten auf mögliche Bodendenkmäler zu achten ist
- Gebiete zur Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität: Feststellung fehlender Beeinträchtigungen der bestehenden und zu erhaltenden bestmöglichen Luftqualität im Zuge der Planung.
Hinzu kommen im Umweltbericht Angaben zu Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen der Planung, die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes, etwaige Kumulationswirkungen mit anderen Bestandssituationen und geplanten Vorhaben, die Anfälligkeit des geplanten Vorhabens für schwere Unfälle und Katastrophen, zur Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung bzw. Nichtdurchführung der Planung, zu den in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten sowie zur Überwachung der Umweltauswirkungen, die aufgrund des Bauleitplans auftreten können (Monitoring).
- b) Umweltrelevante Stellungnahmen
- BUND für Umwelt und Naturschutz Deutschland – Kreisverband Vogelsberg (08.02.2020): Anregung zur Summationswirkung mit angrenzenden Windenergieanlagen; Hinweis auf die aktuelle Daten zur lokalen Avifauna, insbesondere in Bezug auf das Vorkommen planungsrelevanter Tiere (z.B. Raubwürger, Wendehals, Waldschnepfe, Neuntöter) sowie zur Untersuchung des Flugverhaltens des Rotmilans in Abhängigkeit bestimmter Bedingungen (z.B. Wetter, Landbedingungen).
- Hessisches Forstamt Schotten (07.01.2020):
Hinweise zu forstlichen Änderungswünschen bezüglich der Kennzeichnungen zur Walddarstellung (insbesondere Nutzungsregelungen) im gesamträumlichen, kommunalen Flächennutzungsplan. - Kreisverwaltung Vogelsbergkreis, Amt für Bauen u. Umwelt, Wasser- u. Bodenschutz (15.01.2020):
Hinweise zu Wasserschutzgebietsverordnungen i.V.m. baulichen Anlagen; Hinweise zur Erforderlichkeit von wasserrechtlichen Genehmigungen bei Erneuerung, Sanierung, Erweiterung o.ä. bei Gewässerquerungen und Kreuzungsbauwerken (gem. Wasserhaushaltsgesetz und Hessischem Wassergesetz); Hinweise zur Freihaltung des gesetzlichen Gewässerrandstreifens; Hinweise zur Nutzung von Niederschlagswasser gemäß Wasserhaushaltsgesetz und Hessischem Wassergesetz; Hinweise zur Lagerung wassergefährdender Stoffe i.V.m. dem Bodenschutzrecht und möglichen Auflagen zum Gewässerschutz. - Kreisverwaltung Vogelsbergkreis, Amt für Bauen und Umwelt, Natur- u. Immissionsschutz (27.01.2020):
Hinweise zum Schutz von Quellbereichen, Naturdenkmalen und dem Geotop „Dicke Steine“. - Landesamt für Denkmalpflege Marburg (08.01.2020):
Hinweis auf im Planumfeld vorhandene denkmalgeschützte Gesamtanlagen ohne landschaftsprägende Wirkung sowie Hinweise zu Klein- und Flurdenkmalen und deren Anzeigepflicht bei Grabungsfunden. - Vogelsbergkreis, Amt für Wirtschaft und den ländlichen Raum (23.01.2020):
Hinweise auf Ausgleichs- oder Aufforstungsmaßnahmen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen in Form Walderhaltungsabgaben, aufgrund der lokalen Agrarstruktur. - OVAG (Netzversorgung) Friedberg (30.01.2020):
Hinweise auf Freihaltung von Fernmelde- und Stromleitungen (Versorgungsschutzstreifen). - Regierungspräsidium Gießen (06.02.2020):
Feststellung, dass das Plangebiet als Vorranggebiet (VRG) zur Nutzung der Windenergie (Nr. 5136) gem. Teilregionalplan Energie Mittelhessen (TRPEM) 2016 festgelegt ist und die Planung zusammenfassend an die Ziele der Regionalplanung angepasst ist; Feststellung, dass der Planungsraum in keinem Wasserschutzgebiet und keinem Überschwemmungsgebiet liegt; Feststellung, dass sich im Planbereich keine Altlastenstandorte, Altablagerungen, altlastenverdächtige Flächen, Altlasten, Grundwasserschadensfälle und schädliche Bodenverunreinigungen befinden; Hinweis auf bodenkundliche Baubegleitung der geplanten Baumaßnahmen (gemäß Genehmigungsplanung nach Bundesimmissionsschutzgesetz) im Sinne des vorsorgenden Bodenschutzes; Feststellung, dass sich im Planbereich keine Abfallentsorgungseinrichtungen befinden; Feststellung, dass der Planbereich aus Sicht des Immissionsschutzes umsetzungsfähig ist; Feststellung, dass der Planbereich im Bergfreien liegt; Hinweis darauf, dass notwendig werdende Ersatzaufforstungsflächen in Form einer Walderhaltungsabgabe kompensiert werden sollten; Feststellung, dass Landschaftsschutzgebiete und Naturschutzgebiete nicht betroffen sind; Hinweise auf Durchführungsvorgaben des förmlichen Bauleitplanverfahrens gem. BauGB-Novelle 2017.
- Stellungnahmen der Öffentlichkeit, Sonstiger, Verbände:
Naturschutzinitiative e.V. (NI), Quirnbach-Westerwald (31.01.2020):
Bedenken bezüglich der Verfahrensdurchführung; Bedenken bezüglich der Errichtung eines Netzeinspeise-Umspannwerkes in der Wasserschutzgebietszone III sowie der damit verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft; Bedenken gegen Belange des Natur- und Artenschutzes (Vogelschutzgebiet und im speziellen die Schutzgüter Raubwürger und Rotmilan sowie der Rhön-Quellschnecke); Bedenken gegen die Gutachten des Genehmigungsantrages nach Bundesimmissionsschutzgesetz (z.B. Flugraumanalyse Rotmilan, Naturdenkmal „Dicke Steine“, § 30 BNatSchG – Biotop „Erlenbruchwald“, Visualisierungen der Bauvorhaben); Bedenken bezüglich der Visualisierung (welche im Rahmen der Genehmigungsplanung nach Bundesimmissionsschutzgesetz erstellt wurde).
c) Weitere umweltrelevante Informationen:
Natura 2000 – Verträglichkeitsprüfung (Natura2000-VP): Die Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung umfasst die Überprüfung des Projektes vor ihrer Zulassung auf die Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Vogelschutzgebietes 5421–401 „Vogelsberg“ gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG i.V. m. § 16 HAGNatSchG.
Über die Natura 2000 VP (TNL 2015) und das Integrative Gesamtkonzept (IGK) (RP GIESSEN 2015) liegt bereits eine umfangreiche Prüfung für das gesamte VSG sowie für die einzelnen Vorranggebiete des aktuellen Teilregionalplan Energie Mittelhessen (gültig seit Dezember 2017) vor. Aus diesem Grund wird in dieser Natura 2000 VP darüber hinaus nur mehr geprüft, ob aus der konkreten Ausgestaltung des zu untersuchenden Windparks Feldatal-Eckmannshain weitere Beeinträchtigungen hervorgehen bzw. bei Berücksichtigung aller Vorgaben möglicherweise auch eine Verringerung der prognostizierten Beeinträchtigungen zu erwarten ist. Hierbei werden u.a. das geplante Vorhaben und Wirkfaktoren, eine Prognose möglicher Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Schutzgebietes, Maßnahmen zur Schadensbegrenzung, eine Erheblichkeitsbewertung unter Maßnahmenberücksichtigung sowie die Kumulationswirkungen mit anderen Plänen und Projekten geprüft.
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (AF): Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag umfasst neben einem einleitenden Kapitel zur Veranlassung und Aufgabenstellung, zu den rechtlichen Grundlagen und der Methodik, die Ermittlung der Wirkfaktoren und Festlegung des Untersuchungsrahmens sowie eine Vorauswahl potentiell betroffener artenschutzrechtlich relevanter Artengruppen (Tiergruppen, Fledermäuse, weitere Säuger (Haselmaus, sonstige Säuger), Vögel, Herpetofauna, Insekten), für die eine umfassende Prüfung zu den Verbotstatbeständen und der Vermeidung von Beeinträchtigungen erfolgte. Aus der Analyse sind als artenschutzrechtlich relevante Tiergruppen Vögel, Haselmaus und Fledermäuse hervorgegangen, für die Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen formuliert werden, damit das Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG vermieden wird.
Landschaftspflegerischer Begleitplan für die Windenergieanlagen (LBP WEA): Der LBP WEA umfasst die Berücksichtigung der Eingriffsregelung (§§ 13 – 19 BNatSchG) und auch den Antrag auf eine Ausnahme von Verboten nach § 30 Abs. 3 BNatSchG. Hierzu wurde u.a. eine Raum- und Konfliktanalyse, die die gesetzlichen Zielvorgaben, planungsrechtliche Situation und Schutzgebiete, die Flächennutzung und die einzelnen Schutzgüter berücksichtigt, durchgeführt. Es wurden weiterhin eine Alternativenprüfung, eine Maßnahmenplanung sowie eine Eingriffs- /Ausgleichsbilanzierung durchgeführt.
Bei der Zusammenstellung der Unterlagen und der Auswahl der Flächen waren die zuständigen Fachbehörden (Obere Naturschutzbehörde, Obere Forstbehörde, Obere Wasser- und Bodenschutzbehörde) sowie Hessen Forst mit eingebunden. Zur Vorbereitung und Optimierung der Planung fanden zahlreiche Termine und Ortsbesichtigungen statt.
UVP-Bericht: Der UVP-Bericht umfasst die Ermittlung, Beschreibung und zusammenfassende Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen der auf die Schutzgüter des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Zuge der Errichtung von drei Windenergieanlagen (WEA) als Windpark „Feldatal-Eckmannshain“, die zusammen mit den zwei WEA des Windparks Ulrichstein „Kopf und Köppel“ zukünftig die Windfarm „Ulrichstein – Feldatal“ bilden werden.
Forstrechtlicher Rodungsantrag für die Windenergieanlagen: Im forstrechtlichen Antrag werden die im Rahmen der Voruntersuchungen ermittelten und optimierten 3 WEA-Standorte bzgl. ihrer Flächeninanspruchnahmen und sonstiger Auswirkungen detailliert beschrieben. Es wurde eine Flächensuche für Ersatzaufforstungen durchgeführt, Flächen für die Waldneuanlage und Wiederaufforstung mittels Waldflächenbilanz ermittelt. Bei allen durch das Vorhaben in Anspruch genommenen Flächen sind die Kriterien des Hessischen Waldgesetzes für die Ermittlung der Waldeigenschaft zu Grunde gelegt.
Die Eigentümerrechte des Landes Hessen und die Begründung neuer Eigentümerpflichten für den Landesforstbetrieb (u. a. Neugestaltung von Waldinnenrändern, Maßnahmen des Forstschutzes) sind durch die Bauvorhaben ebenfalls betroffen bzw. entstehen neu (Verkehrssicherung). Die detaillierten Ausgleichsplanungen etc. sind im Landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellt und werden analog im vorliegenden Antrag zusammengefasst. Die Artenschutzbetrachtungen und die weiteren landesplanerischen Betrachtungen, insbesondere bzgl. des Landschaftsbildes erfolgen im Rahmen gesonderter Gutachten und werden lediglich in ihren Auswirkungen kurz zusammengefasst.
Gutachterliche Stellungnahme zur Schallimmissionsprognose: Im Rahmen der Errichtung von drei Windenergieanlagen (WEA) vom Typ Vestas V150, 42MW (WEA 01 bis 03) mit 166 m Nabenhöhe (NH) und 150 m Rotordurchmesser (D) am Standort Feldatal (Hessen) wurde unter Berücksichtigung von Bestandsanlagen (Vorbelastung) eine Schallimmissionsprognose durchgeführt. Die Ermittlung und Berechnungen der Immissionsprognose wurden entsprechend der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm /17, nach DIN 180 9813–2 14/ vorgenommen. Entsprechend der TA Lärm, Anhang A 2.3 111 ist eine detaillierte Schallausbreitungsrechnung nach DIN ISO 9613–2 14/ durchgeführt worden.
Gutachterliche Stellungnahme zur Schattenwurfprognose: Im Rahmen der Errichtung von drei Windenergieanlagen (WEA) vom Typ Vestas V150, 42MW (WEA 01 bis 03) mit 166 m Nabenhöhe (NH) und 150 m Rotordurchmesser (D) am Standort Feldatal (Hessen) wurde unter Berücksichtigung von Bestandsanlagen (Vorbelastung) eine Schattenwurfprognose durchgeführt.
Für die Prognose wurden die astronomisch möglichen Beschattungsdauern für rel. Immissionspunkte (IP) und deren Bewertung nach Maßgaben des Länderausschusses für Immissionsschutz ermittelt und bewertet.
Archäologisches Gutachten zur Dokumentation von Boden- und Geländedenkmälern: Der denkmalpflegerische Fachbeitrag trifft eine sachgerechte denkmalpflegerische Beurteilung der Boden- und Geländedenkmäler u.a. mittels archäologischer Prospektion und Begehungen in den relevanten Bereichen der Windparkplanung „Feldatal-Eckmannshain“.
Soweit auf technische Regelwerke, wie VDI Richtlinien, DIN-Vorschriften sowie Richtlinien anderer Art, Bezug genommen wird, so liegen diese ebenfalls währen des v.g. Zeitraums zu jedermanns Einsicht aus.
Geltungsbereich / räumliche Abgrenzung des Planbereiches:
Die sachliche Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes zur Windenergiesteuerung „Eckmannshain“ umfasst eine Fläche von rd. 26 ha. Folgende räumliche Flächenabgrenzung umfasst der Planbereich „Eckmannshain“ (Abb. genordet, ohne Maßstab):
36325 Feldatal, den 05.02.2021
Der Gemeindevorstand
gez. Leopold Bach, Bürgermeister