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Arme Kranke - um 1820
den Bürgermeister wird es zur Pflicht gemacht über das Erkranken armer ortseinwohner zu wachen, und so bald, solche und solchen Armen Vermögens umständten sich befinden, daß sie die aertztliche Hülfe nicht ansprechen können, so muß der Bürgermeister ein Attestat an den oder verschlossen an den Arzt oder Wundarzt überschicken, sollte aber der Arzt Kosten an die Gemeinde verlangen oder der Apoteker, und kein Attestat an den Bürgermeister verlangt haben, oder (erst) über 4 bis 6 Wochen erst das Attestat verlangen, so sind die Kosten nicht anzunehmen.

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Arme Waise - 1824
Die Grosherzogl. Weisenhaus Dezukation an den Grhz. Landrath des bezirks Romrod
Die Erfahrung welche wir bisher über die Verpflegung und Erziehung armer, der Vorsorge der Waisenanstalt übergebenen Waisen, bey rechtschaffenen Leuten gemacht haben, hat ein bis daher so erfreuliches Resultat gelicI. . daß wir uns mit verläufiger beziehung aüi das höchste Publicantum vom 5. Aug. Regs blatt Nr. 45 veranlaßt finden, zu versuchen, ob nicht für mehrere noch im Haus befindliche Waisen gleichfalls rechtschaffene Pflegeeltern vorzugsweiße in dem Geburtsort der Waisen aufgefunden werden könne, denen man mit Vertrauen die Pflege und Erziehung überlassen kann. Wir fordern in dieser beziehung daß die Pflegeeltern, das Kind mit guten Nahrungsmitteln versehen, in Wäsche u. Kleidung unterhalten, es an Sittlichkeit Ordnung, Thätigkeit u. Reinlichkeit gewöhnen und zur Kirche u. Schule erhalten, auch die nöthige Bücher und Schreibmaterial stellen, und es in allen Stücken behalten, wie ihre Kinder. Nur in Krankheiten werden die Zulecungskosten von der Waisenversorgungsanstalt übernommen.
 
 
Betrifft Betteln - 1822
In Gefolge vorliegender hinlänglich bekannter Verordnungen wird das Betteln hier durch wiederholt verboten, und den sämtlichen Groshz. Bürgermeister aufgegeben solche Veranstaltungen zu treffen, daß jeder Einzelne Ort selbst seine Arme ernähren muß, wie und auf welche Weiße dieses am füglichsten geschehen kann, wie die vorläufige Einrichtungen und den Ortschaften provisorisch getroffen werden, welche fonds hierzu etwa in solchen vorliegen, oder noch gebildet werden können, darüber erwartet man nach vorheriger berathung des Orts vorstandes, besonders auch unter Communication mit den Grhzl. Ortsgeistlichen schläunigst möglichen Bericht, zugleich aber auf die officielle Versicherung der Bekanntmachung und Proviesorischen befolgung die der Polizeilichen Vorschrift, daß die ortspolizey, die Tagwachter, Spießmänner auf der Stelle angewießen werden, das Betteln zu verhindern nach vorausgegangener Verwarnung beim 2ten betretten mäßige körperliche Züchtigung eintretten zu lasser versteht sich von selbst.
 
 
Vom Tragen der Leichen - 1826
Gießen, am B. July 1826 die Verwaltungsberichte der Landräthe in der Provinz Oberhessen insbesondere die Thodtenhöfe, und das tragen der Leichen betr.
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