So verderblich das Gänsehalten auch an sich ist, so wird solches noch nachtheiliger und unerträglicher dadurch, daß in manchen Orten Gänse gehalten werden, ohne daß für einen richtigen Gänse Hirth gesorgt ist. Es wird daher verordnet, daß zwar das Gänsehalten jederman Freystehen soll, daß aber solche nicht anders gehalten werden dürfen, als wenn dieselbe entweder im Stall oder Hofraum des Eigenthümers bleiben, oder einen sicheren Gänsehirt vertraut werde. Im letzteren Fall, da bekanntlich kein Stück Vieh frißt, wo Gänse zu sein pflegen und ihren Unrath abwerfen, muß dem Hirth ein Bezirk angewiesen werden.
Es ist bekannt, daß bey den meisten Krankheiten der Pferde, Ochsen und Schweine durch klistieren geholfen werden kann und mehrere kranke Vieh krepieren, weil man keine Clistierspritze, auch niemand im Ort hat der damit umzugehen weiß. machverordnete Regierung dieses Gebrechen einsehend, hat daher verfügt, daß in jeder Gemeinde eine solche Spritze angeschaft, ein Mann zu deren Anwendung vorgeschlagen u. vom Groshzl. Gestitsmeister kurz unterrichtet werden solle. Die Ghzl. Bürgermeister werden daher aufgefordert binnen 8 Tage bey abholung hierher zu berichten und einen Mann in Vorschlag zu bringen, zu solchen Leute solle vorzüglich ein Mann genommen werden, welcher immer zu Haus ist.
Verordnung das Mahlen auf Sonn u. Festtagen betr.
Da die diesen Gegenstand betr. Verordnung von 1705 u. 1720 in den neu erworbenen Landen absolut geworden ist, eine neue allgemeine bestimmung aber nicht erfolgt ist, so ist von Mitternach zu Mitternacht, das heißt von Samstag 12 Uhr bis die andere Nacht 12 Uhr das Mahlen zu unterlassen.
Gießen am 13ten Mey 1823
Die Modification der Verordnung vom lOten Mey 1791 wegen zu bereitung des Flachses und Hanfes die Großherzogl. Hessische Regierung der Provinz Ober-Hessen an sämtl. H. Landräthe und Landrathsvicarien dieser Provinz
Schon in den Jahren 1812-1915 ist verschiedenen Ämtern und Gerichten der Provinz OberHessen auf ihr nachsuchen höchsten orts verstattet worden, den Flachs in den Scheuern und Hofreithen zu bereiten zu dürfen, jedoch unter folgenden Bedingungen
Die Großherzl. Hess. Regierung der Provinz Oberhessen an sämtliche Groshzl. Landräthe derselben Provinz.
Es ist zur Sprache gekommen, ob noch irgendwo in Ortschaften der hiesigen Provinz die Sitte bestehet, daß während eines Gewitters geläutet werde. Wir fordern die Groshzl. Landräthe daher auf, binnen 14 Tage zu berichten, ob und in welchen Ortschaften dieses noch geschehet, und auf den Fall solches noch geschehen sollte, geben wir Ihnen auf, solches zu verbieten.