In den Jahren 1819 bis etwa 1830 gehörte das Feldatal zu dem Landratsbezirk Romrod. Von dort aus ergingen an die Bürgermeister der Gemeinden Verordnungen, Gesetze und Erlasse, die zum einen von der Regierung in Darmstadt selbst und zum anderen von der Großherzoglichen Unteren Regierungsbehörde in Gießen weitergeleitet worden waren. Aber auch Weisungen des Landrates selber finden sich sehr häufig. Im Archiv unserer Gemeinde befinden sich mehrere umfangreiche Bücher, in denen handschriftlich diese Verordnungen, Gesetze, Erlasse und Weisungen gesammelt sind. - Einige Beispiele mit besonderem Charakter sollen hier im Originalwortlaut wiedergegeben werden.
Policey Verordnung welche in dem Landrathsbezirk Romrod zu publicieren ist.
1. Die Wirthe sollen ihre Gäste nicht länger als bis 10 Uhr Abends hegen. Wenn bey einem oder dem andern noch nach 10 Uhr Gäste angetroffen werden, so soll jedesmal der Wirth in 5 fl. (Gulden) Strafe verfallen. Auch sollen die Gäste noch überdieß zur gebührenden Strafe gezogen werden. Jeder Wiederholungsfall wird mit doppelter Strafe belegt. Wenn der Wirt ausbietet und die Gäste folgen nicht, so wird jeder mit Gefängnißstrafe oder 5 fl. Strafe belegt.
Vom Ghz. Ministerial Department wird Ihnen bereits die Weisung zu gegangen sein daß von Seiten dieses Departments künftig keine Dispensation zum Behuf der Heuraths und Etabilsements Gesuche, noch Wander=Erlaubnisse ertheilt werden; sondern diese Gegenstände zum Resort der Civilbehörde gehören, bei Heurathen macht der Artikel 22 eine Ausnahme in Hinsicht auf Militärpflicht - eine Dispensation von dieser Vorschrift kann ein Statt haben, und es muß den Aufsichtsfähigen, welche die 3 ersten Classe noch nicht passiert haben lediglich überlassen bleiben, ob er auf die in diesem Artikell vorgesehene Art die Hinterniß heben will, welche sich seinem Verheurathen entgegensetzen, in allen übrigen Fällen hat seine Verpflichtung zum Militärdienst keinen Einfluß auf Heuraths und Etaplisements, degelige Gesuche sind daher nach allgemeiner Regell behandeln.
Gegen die frechen Spatzen, welche zur Landplage geworden waren und große Teile der Fruchternte aufpickten, sollte insoweit vorgegangen werden, als von jedem Haus jährlich eine gewisse Anzahl von Spatzenköpfen abgeliefert werden musste. Wahrscheinlich wurde diese Verordnung nicht immer befolgt, denn es wurde erinnert: „Es muß jeder Hausbesitzer vor Ablauf des Monats Merz 6 Sperlinge nach der Verordnung vom 3. Dez. 1817 an den Ortsvorstand leisten.“